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Vertragshändler



Die Stellung des Vertragshändlers ist grundsätzlich anders als diejenige des Handelsver- treters, auch wenn dieser ebenfalls ein freier Unternehmer ist.

Der Vertragshändler kauft Waren vom Vertragspartner ein und verkauft diese weiter. Er bekommt also keine Provision, sondern lebt von der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.

Für das Vertragshändlerrecht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine beson- deren gesetzlichen Bestimmungen. Die Rechtsprechung hat allerdings einige Prinzipien aufgestellt, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch. Einen solchen Ausgleichsanspruch für geworbene Kunden nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses hat der Vertragshändler nur, wenn er in besonderem Maße in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und nach Vertragsende verpflichtet ist, diesem seine Kundenkartei zu übergeben. Nicht ausreichend ist der Umstand, daß der Hersteller (was regelmäßig der Fall ist) die Kunden kennt, weil er von diesem Rahmen der zuvor laufenden Geschäftsbeziehung erfahren hat.

Eine genaue vertragliche Regelung dieses Punktes ist also durchaus erforderlich. Grund- sätzlich ist es angeraten, wenn auch nicht vorgeschrieben, für die Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Vertragshändler einen Rahmenvertrag zu formulieren, der die wesentlichen Gesichtspunkte, wie

  •     vertragsgegenständliche Produkte
  •     Vertragsgebiet
  •     Exklusivität ja oder nein
  •     Wettbewerbsverbot ja oder nein
  •     gemeinsame Maßnahmen wie z.B. Werbung

abdecken sollte.



Kosten

Vertragshändlerverträge sind erfahrungsgemäß relativ aufwendig, weil nicht selten erhebliche Unterschiede in der Ausgangsposition bestehen, was bedeutet, daß der erste Entwurf in der Regel vielfach angepaßt wird. Es sollte jeweils ein Zeitaufwand zwischen 20 und 25 Stunden einkalkuliert werden. Für nähere Fragen und eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christoph von der Seipen jederzeit gerne zur Verfügung.