Unternehmenskauf und -verkauf / Geschäftsanteilskauf und -verkauf
I. Anteilskauf
Ausgangspunkt
Anteile an Wirtschaftsunternehmen- seien es beispielsweise GmbH-, AG- oder Komman- ditanteile- können durch Kaufvertrag erworben werden. Hierbei sind unter Umständen gewisse Formalien, insbesondere notarielle Beurkundung, zu beachten.
Da bei einem Anteilskauf in der Sache ein Unternehmen oder jedenfalls ein Teil hiervon gekauft wird, sollte vor dem Kauf die sorgfältige Information über das Unternehmen bzw. den Unternehmenswert stehen. Die Ermittlungen eines solchen Unternehmenswertes erfolgt im Wege einer sogenannten "Due Diligence". Hierunter versteht man die Prüfung aller relevanten Umstände. Relevant ist insbesondere die wirtschaftliche Situation des Unternehmens (Eigenkapital, Auftragslage, Verbindlichkeiten, Geschäftsaussichten) sowie die rechtliche bzw. steuerliche Situation (vertragliche Situation gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten, eventuell anhängige Rechtsstreite, steuerliche Verbindlichkeiten und Risiken).
Eine Due Diligence ist in jedem Fall anzuraten. Der Umfang hängt selbstredend vom konkreten Einzelfall ab. In diesem Sinne ist der Erwerb eines GmbH-Anteils für EUR 10.000,00 natürlich etwas anderes als die Übernahme der kompletten Aktien einer AG zum Wert von mehreren Millionen EURO.
Eine effektive Due Diligence setzt ein effektives Zusammenarbeiten von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit wirtschaftlich versierten Experten voraus, die in der Lage sind, den Unternehmenswert realistisch einzuschätzen. Für die Ermittlung des Unternehmens- wertes gibt es verschiedene Methoden, die aber alle nicht darüber hinwegtäuschen können, dass die Bestimmung dieses Wertes letztlich zu den schwierigsten Problemen in der Praxis gehört. Letztlich gelten die allgemeinen Marktprinzipen, also Angebot und Nachfrage, so dass die Kaufpreisfindung eine Frage des Einzelfalles ist.
Zeitlicher Ablauf
Ein Unternehmenskauf sollte grundsätzlich nie unter Zeitdruck geschehen. Insbesondere sollte damit gerechnet werden, dass während der Due Diligence Prüfung Aspekte auf- treten, die gegebenenfalls mit einem gewissen zeitlichen Aufwand geprüft werden müssen (dies gilt insbesondere für steuerliche und rechtliche Risiken). Für eine normale Due Diligence sollten allerdings 4 Wochen ausreichend sein. Die sich daran anschließende endgültige Vertragsverhandlung sollte ebenfalls in 2 bis 4 Wochen zu bewältigen sein.
Die Einschätzung des Wertes eines Unternehmens bzw. eines Anteiles hieran setzt die Einsichtnahme des potentiellen Käufers in alle relevanten Unterlagen voraus. Deshalb steht zu Beginn der Vertragsverhandlungen regelmäßig die Abgabe einer Verschwiegen- heitserklärung durch den potentiellen Käufer. Sobald diese vorliegt, kann die Due Diligence mit vollem Einsatz vorangetrieben werden. Die eigentliche Vertragsgestaltung, die unter Umständen mit dem beurkundenden Notar abzustimmen ist, ist schon während der Due Diligence-Phase möglich und kann dementsprechend in eilbedürftigen Angele- genheiten relativ kurz nach Beendigung der Due Diligence abgeschlossen sein.
Dementsprechend ergibt sich ein Zeitrahmen zwischen etwa 5 und 8 Wochen.
Kosten
Der Aufwand für einen Unternehmenskauf hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Oft sind es einzelne Probleme, die sehr aufwendig sind (zum Beispiel versteckte Risiken aus Arbeits- verträgen, konkrete rechtliche Risiken beispielsweise wegen Produkthaftung, Bewertung von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Marken etc.). Sofern keine außerordent- lichen Problemfälle vorliegen, dürfte eine rechtliche Due Diligence mit einem Aufwand zwischen 50 und 80 Stunden zu bewältigen sein. Bei notarieller Beurkundung kommen die Notarkosten hinzu, die abhängig sind vom Kaufpreis. Bei 100.000,00 EUR liegen die Notargebühren bei ca. 500,- €, bei 1 Millionen EUR bei ca. 3.500,- €.
II. Erwerb von Unternehmensbestandteilen bzw. des Unternehmens an sich
Ausgangssituation
Wenn keine Anteile an einem Unternehmen gekauft werden sollen, ist es auch möglich, Unternehmensbestandteile bzw. sämtliche Vermögensgegenstände eines Unternehmens zu kaufen; in letzterem Fall spricht man auch vom Erwerb des Unternehmens "als Ganzes" bzw. von einem Erwerb der "Assets". Hierunter können fallen der Erwerb einzelner Maschinen, des Fuhrparks, von Bürogeräten, aber auch der Erwerb von Unternehmens- bestandteilen mit allem was dazu gehört wie auch derjenige von gewerblichen Schutz- rechten, wie etwa Patente oder Marken.
Je nach den Umständen ist auch in diesem Fall eine Due Diligence geboten, insbesondere dann, wenn das Unternehmen als Ganzes bzw. Unternehmensbestandteile erworben werden. Hier kann Bezug genommen werden auf das, was schon zum Erwerb von Unternehmensanteilen ausgeführt wurde. Eine Due Diligence bedarf es natürlich dort nicht, wo der Wert der gekauften Unternehmensbestandteile klar ist; so stehen beispielsweise Maschinen mit einem Wert in der Bilanz, der in jedem Fall Verhandlungs- grundlage ist. Schwieriger wird es allerdings schon, wenn beispielsweise nur der Goodwill bzw. ein Kundenstamm veräußert ist, wobei letzteres auch rechtliche Probleme aufwirft, da Kunden als solche nicht verkauft werden können. Es bedarf mit anderen Worten der Zustimmung der Kunden, was in der vertraglichen Ausgestaltung seinen Niederschlag finden muß.
Besondere Vorsicht ist bei dieser Konstellation geboten, wenn das veräußerte Unterneh- men wirtschaftlich nicht gut da steht. Hier gibt es prinzipiell zwei Risikobereiche. Der erste wird akut, wenn das veräußernde Unternehmen relativ kurzfristig nach der Veräu- ßerung in ein Insolvenzverfahren geht. Der Insolvenzverwalter hat dann unter bestimm- ten Umständen die Möglichkeit, den Verkauf anzufechten. Die missliche Folge könnte sein, dass die erworbenen Gegenstände zurückzugewähren sind, während der gezahlte Kaufpreis endgültig oder jedenfalls überwiegend verloren ist; er muß nämlich zur Insol- venztabelle angemeldet werden.
Der zweite Risikobereich könnte dann eingreifen, wenn die Firma des veräußernden Un- ternehmens übernommen wird. Letzteres geschieht insbesondere dann, wenn eine Kun- denübernahme stattfinden soll, weil die Kunden in der Regel einen Firmennamen ge- wöhnt sind.
Die Fortführung der Firma eines Unternehmens ist einer der wenigen Tatbestände, der zu einer Übernahme der Verbindlichkeit des veräußernden Unternehmens führt. Der Übernehmer muß mit anderen Worten für die Verbindlichkeiten des Veräußerers geradestehen. Abweichende vertragliche Regelungen sind möglich, müssen allerdings bekannt gemacht werden. Diese Bekanntgabe kann im Handelsregister erfolgen, was jedoch einen gewissen zeitlichen Vorlauf (etwa 2 bis 4 Wochen) voraussetzt. Ansonsten muß dieser Ausschluß den konkreten Gläubigern bekannt gegeben werden und zwar vor der Übernahme des Betriebes oder des Teilbetriebes.
Zeitlicher Ablauf
Auch hier hängt der zeitliche Ablauf wieder davon ab, was konkret zu untersuchen ist. Um einen übereilten und damit möglicherweise folgenreichen Kauf auszuschließen, sollten mindestens 4 Wochen einkalkuliert werden.
Kosten
Sofern einzelne, genau definierte Gegenstände übernommen werden, handelt es sich in der Sache um einen mehr oder minder komplizierten Kaufvertrag, der nach allgemeinen Erfahrungen mit einem Aufwand von 10 bis 20 Stunden zu bewältigen ist. Wird das Unternehmen "als Ganzes" oder ein Betriebsteil übernommen, dürfte der grundsätzlich zu erwartende Aufwand wie bei dem Erwerb von Anteilen zwischen 50 und 80 Stunden liegen.
III. Welche Form des Unternehmenskaufes ist die richtige?
Es ist bisweilen nicht einfach, die "richtige" Form des Unternehmenskaufes heraus- zufinden. Klar ist in der Regel nur der Fall, dass es dem Interessenten um einzelne kon- krete Bestandteile des Unternehmens geht. Dann wird sich der Kaufvertrag auf eben diese beschränken.
Soll das Unternehmen als Ganzes gekauft werden, drehen sich die Überlegungen des Verkäufers meistens um die Problematik der Schuldenübernahme. Solange das Unter- nehmen insgesamt gesund ist, also Aktiva und Passiva in einem gesunden Verhältnis bestehen bzw. kein Insolvenzverdacht vorliegt, dürfte regelmäßig die Übernahme der Anteile und damit des Unternehmens "mit Haut und Haaren" vorzugswürdig sein. Viel schwieriger sind jedoch die Fälle, in denen die wirtschaftliche Basis des Unternehmens nicht gesund ist bzw. eine Insolvenzsituation mehr oder minder offen zutage liegt.
Inhaber insolventer Unternehmen versuchen verständlicherweise, die werthaltigen Teile ihres Unternehmens zu veräußern. Das kann der Unternehmensname sein, das können Forderungen sein, das können natürlich auch einzelnen Maschinen oder ein Warenlager sein.
Die Schwierigkeit bei diesen Geschäften ist darin zu sehen, dass eine isolierte Betrachtung regelmäßig rechtlich problematisch ist. Geht das Unternehmen in die Insolvenz, hat man es auf kurz oder lang mit einem Insolvenzverwalter zu tun. Dieser hat sehr ernst zu nehmende Möglichkeiten, Geschäfte, die vor der Insolvenz eingegangen sind, rückgängig zu machen. Erfolgt dies, ist der erworbene Gegenstand zurückzugewähren; die erbrachte Gegenleistung wird jedoch zu einer ganz normalen Insolvenzforderung, kann also im Konkurs angemeldet werden. Kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren, ist jedenfalls faktisch nicht auszuschließen, dass sich Gläubiger des Veräußerers bei dem Erwerber melden. Es ist also in jedem Falle Vorsicht geboten.
Für nähere Fragen und eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christoph von der Seipen jederzeit gerne zur Verfügung.