Unlauterer Wettbewerb
I. Bedeutung des Wettbewerbsrechts
Das deutsche Wettbewerbsrecht ist - trotz einiger Lockerungen in den vergangenen Jahren - nach wie vor sehr streng. Der deutsche Gesetzgeber hat zahlreiche Regelungen geschaffen, die einen sauberen und korrekten Wettbewerb gewährleisten sollen. Darüber hinaus gibt es eine fast unüberschaubare Rechtsprechung zu dem insoweit wichtigsten deutschen Gesetz, dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Dieses enthält nämlich in § 3 eine Generalklausel, die besagt, dass unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind. Welche Wettbewerbshandlungen „unlauter" sind, wird beispielhaft dargestellt. Allerdings ist diese Aufzählung abstrakt und nicht abschließend, so dass häufig im Einzelfall unklar ist, was nun genau „unlauter" ist.
Wettbewerbstreitigkeiten spielen sich häufig zwischen Unternehmen selbst ab, z.B. im Zusammenhang mit einer Werbeaktion. Es gibt in Deutschland aber auch zahlreiche Institutionen, die sich mit dem Schutz des Wettbewerbs befassen. Auch diese sind in der Lage, Wettbewerbsverstöße aufzugreifen und rechtlich verfolgen zu lassen. Schließlich gibt es auch sogenannte "Abmahnvereine", die sich bemühen, aus Wettbewerbsverstößen Kapital zu schlagen.
II. Verfahrensfragen
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten laufen in der Regel nach dem selben Muster ab. Derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß entdeckt hat, schickt ein Schreiben an denjenigen, dem ein Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt wird (sog. Abmahnung). In diesem Schreiben wird der Rechtsverletzer aufgefordert, die Verletzung zukünftig zu unterlassen; um diese Unterlassungsgefahr auszuschließen, verlangt man von ihm regelmäßig eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung". Dies ist eine Erklärung, die die Aussage enthält, zukünftig die gerügte Wettbewerbsverletzung nicht mehr zu begehen und für den Fall, dass sich die Wettbewerbsverletzung doch wiederholt, einen bestimmten Betrag als Strafe an die andere Partei zu bezahlen.
Wird diese Erklärung nicht abgegeben oder aus Sicht des Abmahnenden zu stark eingeschränkt oder die Vertragsstrafe zu weit herabgesetzt bzw. gestrichen, kann der Abmahnende gerichtlich gegen den Verletzer vorgehen. In der Regel wird bei Gericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, so dass die einstweilige Verfügung regelmäßig innerhalb weniger Tage und ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Sie enthält neben dem Verbot der Wettbewerbsverletzung auch immer die Festsetzung einer Strafzahlung für den Fall, dass die Wettbewerbsverletzung noch einmal stattfindet.
Selbstverständlich werden gerichtliche Verfügungen nur dann erlassen, wenn eine Wettbewerbsverletzung auch tatsächlich vorliegt. Wenn man also mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wird bzw. selber einem Wettbewerber eine bestimmte Handlung untersagen lassen will, ist eine vorherige sorgfältige Prüfung der Rechtslage unerläßlich.
III. Beratung
Da aus den genannten Gründen das Verhalten des einzelnen Unternehmens durch andere oder Dritte sehr genau beobachtet wird, empfiehlt es sich, bei Werbe-, Marketing- oder sonstigen nach außen wahrnehmbaren Handlungen immer die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht vorher prüfen zu lassen. Ansonsten entsteht das Problem, daß möglicherweise hohe Investitionen getätigt werden, die durch eine einstweilige Verfü- gung des Gerichts - die sofort in Kraft tritt - entwertet werden können.
Im Falle einer Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Verband, empfiehlt es sich, die Abmahnung auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu lassen. Als Prüfungsansatz kommt nicht nur der Vorwurf als solcher in Betracht, sondern auch die Frage, ob der Abmahnende überhaupt eine Abmahnung aussprechen kann. Mit einer Prüfung sollte man nicht lange warten, da im Wettbewerbsrecht kurze Fristen gesetzt werden, was im Hinblick auf das o.a. Eilverfahren grundsätzlich zulässig ist.
Hat man eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen, muss entschieden werden, ob man diese - ganz oder teilweise - akzeptiert oder aber gegen sie vorgehen will. Da in beiden Fällen weitere Schritte erforderlich sind, empfiehlt sich auch an dieser Stelle eine rechtliche Beratung. Soll die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden, ist die Einschaltung eines Anwalts in der Regel schon deshalb geboten, weil Wettbewerbsstrei- tigkeiten regelmäßig vor den Landgerichten geführt werden, wo Anwaltszwang herrscht.
IV. Kosten
Die vorbeugende Prüfung und Begutachtung von wettbewerbsrechtlich relevanten Maß- nahmen erfolgt auf der Basis des jeweils gültigen Stundensatzes (vgl. Tarife).
Bei gerichtlichen Streitigkeiten bzw. bei außergerichtlichen Abmahnungen werden wir regelmäßig auf der Basis der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung tätig. Die Gegen- standswerte bei derartigen Streitigkeiten liegen meist zwischen EUR 50.000,00 und 150.000,00. Die genauen Gebühren hängen dann sehr stark vom konkreten Verlauf des Verfahrens ab und können dementsprechend zwischen EUR 500,00 und 10.000,00 betragen. Bei sehr komplizierten und arbeitsaufwendigen Verfahren behalten wir uns darüber hinaus vor, den angefallenen Aufwand nach Stunden abzurechnen.
Für nähere Fragen und eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwältin Bettina Steinberg jederzeit gerne zur Verfügung.