Gestaltung von Arbeitsverträgen
Problemstellung
Zwar gilt auch für Arbeitsverträge grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Durch zahlreiche Regelungen und eine sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder- nisierungsgesetztes am 01.01.2002 wandelnde Rechtsprechung ist diese Freiheit allerdings eingeschränkt. Trotzdem kann man durch die geschickte Gestaltung von Arbeitsverträgen die eigene Position aus Arbeitgebersicht stark verbessern.
Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist zunächst zu klären, welche Regelungen existieren, die durch den Vertrag nicht berührt werden können. Neben Arbeitnehmer- schutzgesetzen sind dies vor allem Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, aber hier fangen die Probleme oft schon an; wir erleben es z.B. immer wieder, dass in Arbeitsverträgen gedankenlos auf Tarifverträge Bezug genommen wird, ohne sich vorher nach einer dementsprechenden Verpflichtung bzw. - wenn eine solche wie so oft nicht existiert - nach Sinn oder Unsinn solcher Bezugnahmen zu fragen.
Ist der durch Gesetze, Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge vorgegebene Rahmen abgesteckt, kann man gestalten. Viele Bereiche, die für die Unternehmen wichtig sind, werden durch Gesetze, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge nämlich nicht berührt. Ein Beispiel ist die Arbeitsplatzgestaltung: Schon im Arbeitsvertrag stellen Unternehmen die Weichen für die Sozialauswahl bei einer später erforderlich werdenden betriebsbedingten Kündigung! Nach der Rechtsprechung des BAG besteht somit eine Wechselwirkung zwischen der Tätigkeitsbeschreibung bzw. Versetzungsvorbehalten und den vergleichbaren Arbeitsplätzen im Sinne der Sozialauswahl. Schon daran sieht man allerdings, dass die richtige Gestaltung von Arbeitsverträgen ohne rechtlichen Beistand kaum mehr zu meistern ist. Und das ist durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht besser geworden, ganz im Gegenteil. Denn seither unterliegen selbst Arbeitsverträge grundsätzlich der strengen Wirksamkeits- kontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen, was in vielen Bereichen zu einer kompletten Änderung der Rechtsprechung geführt hat. Mit anderen Worten sind viele alt hergebrachte Klauseln, die früher einer gerichtlichen Kontrolle standhielten, alleine deswegen heute nicht mehr haltbar. Dies gilt für die Flexibilisierung von Vergütungsbedingungen durch insbesondere Widerrufsvorbehalte genauso wie für Ausschlußfristen, um nur einige von mittlerweile vielen Beispielen zu nennen.
Kosten
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen auf Basis der bei uns gültigen Stundensätze.
Für nähere Fragen und eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwältin Bettina Steinberg jederzeit gerne zur Verfügung.