Sprache DE Sprache IT Sprache EN

Unternehmensgründung


I. Gründung einer Kapitalgesellschaft

Bei der Gründung eines Unternehmens ist zunächst zu entscheiden, in welcher Form das Unternehmen geführt werden soll.

Bei der ganz überwiegenden Zahl der Unternehmensgründungen, die in Form einer Kapitalgesellschaft erfolgen, wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt. Die GmbH-Gründung setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages voraus; dieser Vertrag muß notariell beurkundet werden. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt EUR 25.000,00.

In den letzten Jahren sind allerdings auch vermehrt Unternehmensgründungen zu beobachten, bei denen bewußt die Form einer Aktiengesellschaft gewählt wird. Auch hier bedarf es eines notariellen Gründungsaktes; das Mindestkapital beträgt EUR 50.000,00. Außerdem sind weitere Formalitäten zu beachten.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist dann ratsam, wenn mittelfristig ein Börsengang geplant ist. Im Einzelfall mögen auch steuerrechtliche Gründe für die Aktiengesellschaft sprechen, doch muß dies von Fall zu Fall geklärt werden.

II. Gründung einer Personengesellschaft

Im Wirtschaftsleben sind zwei Formen von Personengesellschaften von Bedeutung: die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die offene Handelsgesellschaft besteht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, die jeweils unbeschränkt haften. Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Gesell- schafter, der unbeschränkt haftet (komplementär) und mindestens einem weiteren Gesellschafter, der nur mit einer Stammeinlage haftet (Kommanditist).

III. Eröffnung einer (unselbständigen) Zweigniederlassung

Möglich ist auch die Gründung einer Zweigniederlassung ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit. Diese Alternative bietet sich insbesondere für ausländische Unternehmen an, die zunächst einmal den Markt beobachten und erkunden wollen. Das deutsche Gesellschaftsrecht stellt hierfür keine besonderen Voraussetzungen auf; entscheidend ist das Recht am Sitz der Gesellschaft, die die Zweigniederlassung gründet. Dies muß mit anderen Worten eine solche Gründung zulassen.

1. Einzelunternehmen

Wer als einzelne natürliche Person tätig werden soll, benötigt für sein Unternehmen keinen besonderen Gründungsakt. Er muß allerdings die Obliegenheiten gegenüber den Behörden beachten, die im folgenden beschrieben werden.

2. Obliegenheiten gegenüber Behörden

Wer in Deutschland Unternehmen gründet, muß verschiedene Verpflichtungen gegen- über den Behörden erfüllen.

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Eine ausdrückliche Erlaubnis benötigt man nur in Fällen, in denen dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, so z.B. typischerweise, wenn der Geschäftsbetrieb Gefährdungen für die Allgemeinheit hervorbringen könnte (z.B. Müllentsorgung oder Waffenproduktion).

Ist dies nicht der Fall, muß die Gewerbetätigkeit lediglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde- die Stadt, in dessen Gebiet der Sitz der Gesellschaft angesiedelt ist- erteilt dann einen sogenannten Gewerbeschein. Dieser Gewerbeschein kann nur versagt werden, wenn ganz besondere Gesichtspunkte vorliegen, z.B. der Verdacht illegaler Tätigkeiten.

Der Beginn der Tätigkeit muß dann dem zuständigen Finanzamt am Sitz des Unternehmens sowie den Behörden angezeigt werden, die für die Sozialversicherung zuständig sind.

IV. Zeitaufwand

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine Unternehmensgründung nicht überstürzt durchzuführen, da immer wieder unvorhergesehene Probleme auftreten können. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß diese Probleme meist weniger in rechtlichen Umständen - wie sie oben beschrieben sind - liegen, sondern in praktischen. Insbesondere die Suche geeigneter Büros und die Anstellung von Mitarbeitern sollte von langer Hand vorbereitet werden. Ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten wird in der Regel benötigt.

Die Schaffung der juristischen Voraussetzungen, insbesondere die Gründung eines etwaigen Gesellschaftsvertrages, kann innerhalb weniger Wochen erfolgen. In der Praxis ergeben sich mitunter Verzögerungen, wenn die Gründung durch mehrere Partner erfolgt und diese unterschiedliche Ausgestaltungen z.B. über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages haben. Man sollte für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages daher einen Zeitrahmen von rund einem Monat einkalkulieren. Die eigentlichen Formalitäten können hingegen sehr schnell erledigt werden. Notartermine sind regelmäßig binnen weniger Tage zu bekommen; eine notariell gegründete Gesellschaft kann auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister tätig werden.

V. Kosten

Eine umfassende rechtliche und steuerliche Begleitung ist bei der Unternehmensgründung sehr anzuraten, da so im ersten Moment viele Risiken ausgeschaltet werden können. Neben der Beratung bei der Gesellschaftsgründung ist daher insbesondere eine Begleitung der behördlichen Anmeldungen wie auch der Anzeigen an die steuerlichen Behörden anzuraten.
Hieraus ergeben sich folgende Erfahrungswerte für den Zeitaufwand:
GmbH: ca. 40 Stunden
AG: ca. 60 Stunden
Personengesellschaft: ca. 35 Stunden
Installierung einer Zweigniederlassung für inländische Unternehmen: ca. 20 Stunden
Installierung einer Zweigniederlassung für ausländische Unternehmen: ca. 40 - 50 Stunden

Der unterschiedliche Aufwand erklärt sich in erster Linie durch das Erfordernis einer notariellen Beurkundung; die Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen kann bisweilen aufwendig sein, da den zuständigen deutschen Behörden jeweils im einzelnen die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu verdeutlichen sind, also gegebenenfalls in erheblichem Maße Ausführungen zu dem jeweiligen Heimatrecht erfolgen müssen. Für nähere Fragen und eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christoph von der Seipen jederzeit gerne zur Verfügung.