Forderungseinzug im Ausland
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass es verschiedene Situationen gibt, die für denjenigen, der eine offene Forderung hat, unterschiedliche Konsequenzen hat. Viele Fälle sind unproblematisch, da die Nichtzahlung der Forderung schlicht auf Nachlässigkeit oder Gedankenlosigkeit beruht. Hier hilft häufig ein einfaches anwaltliches Schreiben. Wenn der sich im Verzug befindliche Schuldner dann bezahlt, ist er verpflichtet, auch die Anwaltsgebühren zu bezahlen. Diese Fälle sind unter dem Strich für den Gläubiger - also Sie als unserem Mandanten - dann gebührentechnisch neutral. Als unser Auftraggeber sind Sie allerdings formal verpflichtet, unsere Gebühren zu bezahlen. Letzteres kann Bedeutung erlangen, wenn der Gegner zwar einsichtig ist und auch seine Schuld einräumt, aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlen kann oder sogar in Insolvenz befindlich ist. Diese Fälle, die sich in den letzten Jahren leider gehäuft haben, führen dazu, dass Ihnen als Mandant nicht nur der Forderungsausfall droht, sondern auch noch Anwaltskosten entstehen, die von Ihnen zu tragen sind. In der Praxis verfahren wir daher so, dass wir nach Eingang Ihres Auftrages zunächst prüfen, ob die Gegenseite zahlungsfähig ist. Dies kann man ohne weiteres über ein Auskunftsbüro oder sogar über das Handelsregister feststellen. Sollte sich frühzeitig herausstellen, dass bei der Gegenseite nichts zu holen ist, sprechen wir mit Ihnen darüber, wie sinnvollerweise vorzugehen ist. Sie müssen in diesem Falle entscheiden, ob Sie die Forderung gänzlich abschreiben oder minimale Aktivitäten unternommen werden, um Ihre Position abzusichern. Sollte es zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens kommen, ist es in der Regel ratsam, die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Zwar ist in der Regel nur eine sehr kleine Quote (unter 10 %) und dies erst auch nach mehreren Jahren zu erwarten, aber in den meisten Fällen - insbesondere bei größeren Forderungen - steht hier Aufwand und Ertrag noch in einem vertretbaren Verhältnis. Anders ist eine dritte Gruppe zu behandeln, nämlich das Inkasso von streitigen Forderungen. Streng genommen handelt es sich hier nicht um ein reines Forderungsinkasso, sondern um eine rechtliche Auseinandersetzung. Sofern die Gegenseite inhaltlich Einwendungen gegen Ihre Forderungen hat (also beispielsweise Qualitätsmängel, zu späte Lieferung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen) müssten wir dies mit Ihnen besprechen und dann eine Strategie entwickeln. Dies setzt in der Regel eine genaue Analyse des Vertragsverhältnisses und der bereits vorhandenen Dokumentation nebst darauf folgender Kontaktaufnahme mit der Gegenseite voraus. Dauer der Verfahren Die Dauer eines Forderungsinkassos lässt sich sehr schlecht einschätzen. Bei unstreitigen Forderungen kann es sehr schnell gehen; wenn der Vertragspartner nach dem ersten Anwaltsschreiben zahlt, ist die Sache nach zwei bis drei Wochen erledigt. Ist der Schuldner hingegen wirtschaftlich schwach aber grundsätzlich in der Lage, die Forderung zu bezahlen, empfiehlt sich stets der Abschluß einer Ratenvereinbarung. Es hängt dann natürlich von den konkreten Umständen ab, in welchen Raten die Zurückführung der Schuld erfolgen kann. Unkalkulierbar sind diejenigen Fälle, in denen Streit über die Forderungen besteht. Die Aufarbeitung des Sachverhaltes ist in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen zu leisten. Zu dieser Aufarbeitung gehört auch die erste Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, um zu sehen, wie diese die Sachlage einschätzt. In einer zweiten Etappe muß dann abgeklärt werden, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Sollte auf beiden Seiten Bereitschaft zum Vergleich bestehen, kann den praktischen Erfahrungen entsprechend innerhalb von zwei bis drei Monaten - gerechnet von der Beauftragung an - eine Einigung dargestellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Durchführung eines Gerichtsprozesses unvermeidlich. Insoweit sind zeitliche Vorhersagen sehr schwierig. Die deutschen Gerichte arbeiten im allgemeinen zügig; ein Durchschnittswert von sechs Monaten pro Instanz ist realistisch. Grundsätzlich kann eine Forderungsstreitigkeit je nach Höhe der Forderung bis zu drei Instanzen beanspruchen; in der Praxis ist es jedoch die absolute Ausnahme, daß mehr als zwei Instanzen in Anspruch genommen werden. Der genannte Richtwert von sechs Monaten kann erheblich überschritten werden, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht erforderlich sind, was bei fast allen streitigen Forderungsauseinandersetzungen der Fall ist. Werden z.B. Sachverständige eingeschaltet, kommt es auf die konkrete terminliche Situation eben dieser Sachverständigen an. Hierdurch kann die Instanz leicht um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die KostenDas unstreitige Forderungsinkasso wickeln wir auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gegenseite sämtliche entstehende Kosten tragen muß. Ist die Gegenseite jedoch nicht solvent, müssen Sie als Auftraggeber die Kosten tragen. Bei streitigen Auseinandersetzungen werden wir auf der Basis des bei uns üblichen Stundensatzes in Höhe von EUR 275,00 tätig. Wenn die hierdurch entstehenden Kosten im Einzelfall aus dem Verhältnis zu der Forderung stehen, sprechen wir mit Ihnen konkret über andere Formen der Honorierung, z.B. ein Pauschalhonorar.